Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am Allgemeinwohl orientierte Verein führt den Namen „Der grenzenlose Raum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Hauptsitz in 36275 Kirchheim-Frielingen, Frielinger Straße 31.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
(1) Der Verein ist eine Vereinigung von Menschen, die an Entwicklung und am Gemeinwohl interessiert sind.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Bereitstellung & Vermittlung von praktischem Wissen und konkreten Angeboten für die Entwicklung
körperlicher & geistiger Gesundheit.
(3) Auf dieser Grundlage schafft der Verein Räume und Angebote, um in einem friedvollen, freudvollen und liebevollen Feld eigenverantwortliches Denken & Handeln für Körper, Rede & Geist zu praktizieren. Der Verein trägt damit zum eigenen Wohl der Mitglieder und damit unmittelbar zum Allgemeinwohl bei, denn wer verwirrt ist oder leidet, kann nur wenig für andere tun.
(4) Der Verein „Der grenzenlose Raum“ mit Sitz in 36275 Kirchheim-Frielingen, Frielinger Straße 31 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Schwerpunkte sind nach §52 Absatz 2 Nr.4 Jugend- und Altenhilfe, Nr.5 Kunst & Kultur, Nr.7 Volksbildung, Nr.8 Naturschutz, Nr.13 Förderung internationaler Gesinnung/Völkerverständigung, Nr.21
Sport, Nr.22 Heimatpflege/Ortsverschönerung, Nr.23 Pflanzenzucht/traditionelles Brauchtum
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
a) Schaffung eines Ortes, der Angebote in Form von gemeinsamen Aktivitäten, Seminaren, Treffen, angewandter Praxis, Workshops, Coachings/Sprechstunden, Vorträgen, Gesprächs- und Austauschrunden ermöglicht, bei denen Wissensvermittlung, konkrete Erfahrung und die freie, spielerische Erkundung von Möglichkeiten im Vordergrund steht. Der Ort dient der Selbsterkenntnis, der ko-kreativen Entfaltung, der natürlichen Lebensfreude, der Liebe, der Natürlichkeit, dem respektvollen Umgang, der Verbreitung von Frieden & Freude im Innen & Außen.
b) Der Verein wird auch Veranstaltungen und Angebote in Polen und ggf. weiteren Ländern durchführen, die der Freundschaft und der Völkerverständigung dienen
c) Der Verein wird einen Nutzgarten zur Selbstversorgung nach ökologischen Grundsätzen betreiben.
d) Konkrete Aktivitäten & Angebote sind:
• regelmäßige sogenannte „Menschen Treffen“ & Kurse für Menschen allen Alters, auch als „Lösungsschmiede“ bzw. „Think Tank“.
• Austausch-, Praxis-, Gesprächs-, Bildungs- und Erfahrungsgruppen zu Entwicklung & Entfaltung, Handwerk, kreativem Gestalten, Musizieren, Komponieren, Singen & Tanzen, Gartenbau, Völkerverständigung innerhalb Deutschlands und insbesondere mit Polen, Heilwissen, Werte, Sprache & Kommunikation, Geschichte & Ahnen, Berufung & Beruf, Führung, Teambildung, Erfolg & Finanzen, Gesundheit & Fitness, Beziehung & Partnerschaft
• Angebote für Retreats, Rückzugsräume
• Vorträge/Videos (auch abrufbar über Websites und Social Media)
• regelmäßige Publikationen in Wort, Bild und Ton
• Aktivitäten und Veranstaltungen für Kinder & Jugendliche im freien Spielraum der „School of Love“ sowie Unterstützung von Eltern und Großeltern
• Bereitstellung einer Bibliothek
• Gartenbau, Bienen & Permakultur, Klimaschutz
• Traditionelle Feierlichkeiten & Gedenktage
§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedes menschliche Wesen werden, das sich mit reiner Absicht für die Zwecke des Vereins einsetzt.
(2) Um die Kommunikation und das Treffen von Entscheidungen im Sinne der Vereinssatzung möglichst klar und unkompliziert zu halten, hat der Verein aktive ordentliche Mitglieder, die in Mitgliederversammlungen Anwesenheits-, Stimm- und Rederecht haben. Darüber hinaus gibt es reine Fördermitglieder, die den aktiven stimmberechtigten Mitgliedern ihr Vertrauen aussprechen und die den Verein durch ihre Kreativität, regelmäßige Mitgliedsbeiträge und/oder Sach- oder Dienstleistungen freudvoll unterstützen und fördern. Fördermitglieder dürfen die Vereinsanlagen in angemessenem Umfang nutzen und an allen Veranstaltungen
des Vereins teilnehmen. Fördermitglieder sind zu Mitgliederversammlungen eingeladen, werden gehört, haben aber kein Stimmrecht. Die Entscheidungen im Sinne der Satzung werden im Vertrauen den ordentlichen aktiven Mitgliedern überlassen.
(3) Über einen Antrag zur Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand im Konsens. Über die Aufnahme eines aktiven stimmberechtigten Mitglieds entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4 Mehrheit.
(4) Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, der in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären ist.
b) durch Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Verein oder
d) durch Streichung von der Liste der Mitglieder durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und nach zweimaliger, schriftlicher Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nach einem weiteren Monat nicht nachkommt. Die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse gefährden würde bzw. ein Mitglied in grober, unehrenhafter Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat oder
b) das Mitglied durch Äußerungen oder Handlungen hat erkennen lassen, dass es in seinen Anschauungen den in §2 genannten Zielen
und Zwecken in grober Weise widerspricht.
(2) Sollten sich die unter 1 a und b genannten Gründe abzeichnen, wird idealerweise rechtzeitig über eine Supervision oder Mediation bestehendes Konfliktpotential aufgelöst. Falls dies nach angemessener Dauer (mind. drei Sitzungen) nicht gelingt, wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
(3) Bei nicht möglicher Einigung nach Absatz 2 entscheiden die ordentlichen Mitglieder des Vereins mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr mindestens einmal einzuberufen. Den Vorsitz führt das vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglied.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden berufen, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie werden dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks & der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von einem Monat bei gleichzeitig Bekanntgabe der Tagesordnung.
d) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Änderung der Satzung
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
Entlastung des Vorstandes.
d) Auflösung des Vereins
e) Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
(3) Beschlussfassung
a) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
b) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten hat die Abstimmung jedoch schriftlich und geheim zu erfolgen.
c) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
d) Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins und zu dessen Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
(4) Beurkundung
a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt.
b) Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
c) Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder erhalten die Niederschrift automatisch.
§ 8 Der Vorstand
(1) Bildung des Vorstandes
a) Der Vorstand besteht aus zwei, maximal drei Personen. Zwei Vorstandsmitglieder sind jeweils zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es können bis zu 5 Beisitzende berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, kooptierte Mitglieder mit aufzunehmen.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf 5 Jahre gewählt. Seine Wiederbestellung ist zulässig.
c) Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
d) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von c) beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(2) Aufgaben des Vorstands
a) Der Vorstand leitet den Verein unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Einschränkungen zu beachten, die Gesetz
und Satzung festlegen.
b) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist damit geschäftsführender Vorstand.
c) Der Vorstand ist von den Begrenzungen des §181 BGB befreit.
d) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
e) Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein, indem sie der Nennung des Vereins ihre Namenssignatur beifügen.
f) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sich Aufgaben zu teilen und sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Zuständigkeit des Vorstandes ist:
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Sorgfaltspflicht des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Sie haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands hat über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihm durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder in ihrem Tätigkeitsbereich.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Akademie für Potentialentfaltung e.G., Wilhelm-Weber- Str. 21, 37073 Göttingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
Ende der Satzung